OLG München: Link zur OS-Plattform muss klickbar sein

Das OLG München hat mit Urteil vom 22.9.2016, Az. 29 U 2498/16 entschieden, dass ein „bloßer“ Link auf die Plattform nicht ausreichend sein soll. Vielmehr muss ein „klickbarer“ Link bereitgestellt werden.

Die Münchner Richter haben nun eine Entscheidung des LG Traunstein (Urteil vom 20.4.2016, Az. 1 HKO 1019/16) aufgehoben. Dieses hatte das (völlige) Fehlen des Links zur OS-Plattform als wettbewerbsrechtlich unerheblich angesehen. Dies wurde damit begründet, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland noch überhaupt keine Streitbeilegungsstellen existierten. Eine Verlinkung sei daher zunächst entbehrlich gewesen.

Entgegen der Vorinstanz nahm das OLG München einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO an. Zweck der Verpflichtung sei es, die Kenntnis vom Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten. Dem stünde es nicht entgegen, wenn für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung angeboten werden konnte.

Darüber hinaus führte das Gericht aus, es genüge nicht, wenn die bloße URL der Plattform genannt werde. Vielmehr müsse eine „Bereitstellung“ des Links erfolgen, was „über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgehe“. Der bereitgestellte Link muss demzufolge „klickbar“ sein.

Fotorecht: Bei Fotoklau im Internet nur in bestimmten Fällen MFM-Tabelle anwendbar

Wie der Kollege Dr. Bahr berichtet, hat das LG Berlin hat entschieden, dass die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) bei der unberechtigten Nutzung eines Fotos im Internet nur dann anwendbar ist, wenn der Rechteinhaber auch tatsächlich entsprechende Lizenzierungen vornimmt (LG Berlin, Urteil v. 30.07.2015 – Az.: 16 O 410/14).

Microsoft verlangt Selbstauskunft im Rahmen einer sog. „SAM-Überprüfung“

In der jüngsten Vergangenheit haben sich immer wieder Mandanten an uns gewandt, welche von Microsoft die Aufforderung zu einer Selbstauskunft im Wege einer sog. „SAM-Überprüfung“ (SAM = Software Asset Management) erhalten haben.

Nach unserem Kenntnisstand unterhält Microsoft für diese Lizenz-Überprüfungen eine eigene SAM-Abteilung in München.

Im Fokus stehen hierbei sowohl Industriekunden als auch die öffentliche Hand.

Die Vorgehensweise ist folgende:

• Zunächst wird per E-Mail eine Aufforderung zur Abgabe einer Softwarebilanz verschickt.

• Erfolgt hierauf keine Reaktion, kommt kurze Zeit später eine Erinnerung mit Fristsetzung und dem Hinweis auf eine kostenpflichtige Vor-Ort Überprüfung durch Prüfer, die von Microsoft beauftragt werden. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Unternehmen zu tragen.

• Sofern wiederum keine Reaktion erfolgt oder ein begründeter Zweifel an der Auskunft besteht, wird mit einem dritten Schreiben ein verbindlicher Prüfungstermin mitgeteilt.

Ab hier ist das weitere Procedere mit erheblichem Aufwand sowie ggf. hohen Kosten verbunden, da die Prüfung in der Regel durch ein internationales Wirtschaftsprüfungsunternehmen durchgeführt wird.

Findet oben genanntes Unternehmen eine Unterlizenzierung von mehr als 5% vor, werden dem überprüften Unternehmen die Prüfungskosten in Rechnung gestellt.

On Microsoft tatsächlich ein gesetzlich verankertes Recht für die verlangte Auskunft hat, ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen. In der Regel besteht ein sog. Vorlage- und Besichtigungsanspruch gem. § 101 a UrhG nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Rechtsverletzung.

Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, im Falle einer angekündigten SAM-Prüfung einen auf diesem Gebiet spezialisierten Fachanwalt zu konsultieren.

Das Partnernetzwerk unserer Kanzlei verfügt u.a. über professionelle SAM-Consultants, mit deren Zusammenarbeit wir im Bedarfsfall kostensparende und effiziente Lösungsansätze erarbeiten können.

Gerne können Sie uns zu diesem Thema unverbindlich kontaktieren!

OLG Hamm: Widerrufsbelehrung muss Telefonnummer enthalten

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 24.03.2015, I- 4 U 30/15 darauf hingewiesen, dass ein Unternehmer in seiner Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer – sofern vorhanden – angeben muss. Tut er dies nicht, handelt er wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Dem liegt Folgendes zugrunde:

Die in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB enthaltene Musterwiderrufsbelehrung sieht vor, dass der Verbraucher seinen Widerruf nicht mehr zwingend – wie bisher – in Textform, sondern nur noch mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Post, Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Unternehmer erklären kann. Der Gestaltungshinweis sieht vor, dass der Unternehmer an dieser Stelle der Belehrung seinen Namen, seine Anschrift und „soweit verfügbar“ seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse einzufügen hat.

Dementsprechend urteilte das LG Bochum (Urteil vom 6.8.2014, Az. I-13 O 102/14):

„Die Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten ist insoweit nicht vollständig, als sie weder Telefonnummer, Faxnummer noch E-Mail-Adresse enthält. Nach § 355 BGB n.F. erfolgt der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, wobei aus der Erklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen muss. Nach der ab dem 13.06.2014 geltenden Neufassung kann der Widerruf nunmehr formlos erklärt werden, also auch mündlich, telefonisch durch Fax oder E-Mail (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 355 n.F. Rnr. 6). § 356 BGB n. F. verweist hinsichtlich der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung auf die Anforderungen des Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Aus Artikel 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB in der Fassung ab dem 13.06.2014 ergibt sich die Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu belehren, wobei es dem Unternehmer nach Absatz 2 freigestellt ist, seine Informationspflichten dadurch zu erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Die Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 ist im Gestaltungshinweis zu Ziffer 2 wie folgt erläutert „fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und soweit verfügbar Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein“. Zwar ist der Verfügungsbeklagten einzuräumen, dass sie nicht verpflichtet war, die Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht nach Artikel 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB, wonach über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu belehren ist. Auch wenn die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt ist, wird aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber, der mit der Neufassung die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher dadurch erleichtern wollte, dass die bisherige Formvorschrift wegfiel, eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet daher nach Auffassung der Kammer die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind.

Entgegen der von der Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung kann aus dem Umstand, dass in der Muster-Widerrufsbelehrung von „verfügbar“ und nicht von „vorhanden“ die Rede ist, nicht etwa darauf geschlossen werden, dass es im Belieben des Unternehmers stehe, die Angaben zu machen. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts im Regelfall Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen, sofern diese existieren, was bei der Verfügungsbeklagten ausweislich des Impressums der Fall war.“

Hiergegen wurde zunächst Berufung eingelegt, welche jedoch zurück genommen wurde.

Mit Urteil vom 10.12.2014, I-13 O 186/14 hat das LG Bochum seine Rechtsauffassung wiederholt. Auch hier wurde wieder Berufung eingelegt. Diese wurde nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss (Beschluss vom 24.03.2015, I-4 U 30/15) jedoch zurückgenommen.

BGH: Abgebrochene eBay-Auktion begründet Schadensersatzforderung

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.

Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Höhe von 5.249 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB*) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.11.2014

LG Aschaffenburg: „Sofort lieferbar“ im Online-Shop heißt unmittelbare Bereithaltung der Ware

Wie der Kollege Dr. Bahr berichtet, hat das LG Aschaffenburg (Urt. v. 19.08.2014 – Az.: 2 HK O 14/14) entschieden, dass die Angabe „sofort lieferbar“ in einem Online-Shop bedeutet, dass die Ware zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werden muss.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Online-Händler seine Ware mit dem Hinweis „sofort lieferbar“ beworben. Es kam zu mehrfachen Verzögerungen der Auslieferungen. Die Produkte wurden erst innerhalb von 5-7 Tagen versandt.

Das LG Aschaffenburg stellt klar, dass dies irreführend und somit wettbewerbswidrig sei.

Wer mit der Aussage „sofort lieferbar“ in einem Online-Shop werbe, müsse auch dafür Sorge tragen, dass die Ware zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werde.

BGH: Internetprovider dürfen dynamische IP-Adressen ihrer Kunden für 7 Tage speichern

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.07.2014, Az. III ZR 391/13, entschieden, dass Internetprovider die dynamischen IP-Adressen ihrer Kunden für einen Zeitraum von 7 Tagen speichern dürfen, da es nach dem derzeitigen Stand der Technik keine andere Möglichkeit gebe, um Störungen der Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und notfalls zu beseitigen. Dem steht nach Auffassung der Bundesrichter auch nicht die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung entgegen, da die dort angegriffene Speicherung nicht für Zwecke der Strafverfolgungsbehörden, sondern im Interesse des Netzbetreibers erfolge.

EuGH: Netzsperren zu rechtsverletzenden Internetseiten zulässig

Der EuGH hat mit Urteil vom 27.03.2014 entschieden, dass Internetprovider verpflichtet werden können, den Zugriff auf Webseiten, die urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig verbreiten, zu sperren. Dies könne bzw. müsse durch eine richterliche Anordnung erfolgen. Im zur Entscheidung gebrachten Fall ging es um das mittlerweile abgeschaltete Streaming-Portal kino.to. Weiterlesen

OLG Hamm: Bestell-Button mit Formulierung „Bestellung abschicken“ im Onlinehandel nicht ausreichend

Nach Auffassung des OLG Hamm (Urteil v. 19.11.2013, Az. 4 U 65/13) genügt es nicht, den Bestell-Button im Onlinehandel mit der Formulierung „Bestellung abschicken“ zu versehen.

Diese Formulierung ist nach Auffassung des Gerichts nicht eindeutig im Sinne des § 312g Abs. 3 BGB.