Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 24.03.2015, I- 4 U 30/15 darauf hingewiesen, dass ein Unternehmer in seiner Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer – sofern vorhanden – angeben muss. Tut er dies nicht, handelt er wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Dem liegt Folgendes zugrunde:
Die in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB enthaltene Musterwiderrufsbelehrung sieht vor, dass der Verbraucher seinen Widerruf nicht mehr zwingend – wie bisher – in Textform, sondern nur noch mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Post, Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Unternehmer erklären kann. Der Gestaltungshinweis sieht vor, dass der Unternehmer an dieser Stelle der Belehrung seinen Namen, seine Anschrift und „soweit verfügbar“ seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse einzufügen hat.
Dementsprechend urteilte das LG Bochum (Urteil vom 6.8.2014, Az. I-13 O 102/14):
„Die Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten ist insoweit nicht vollständig, als sie weder Telefonnummer, Faxnummer noch E-Mail-Adresse enthält. Nach § 355 BGB n.F. erfolgt der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, wobei aus der Erklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen muss. Nach der ab dem 13.06.2014 geltenden Neufassung kann der Widerruf nunmehr formlos erklärt werden, also auch mündlich, telefonisch durch Fax oder E-Mail (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 355 n.F. Rnr. 6). § 356 BGB n. F. verweist hinsichtlich der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung auf die Anforderungen des Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Aus Artikel 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB in der Fassung ab dem 13.06.2014 ergibt sich die Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu belehren, wobei es dem Unternehmer nach Absatz 2 freigestellt ist, seine Informationspflichten dadurch zu erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Die Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 ist im Gestaltungshinweis zu Ziffer 2 wie folgt erläutert „fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und soweit verfügbar Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein“. Zwar ist der Verfügungsbeklagten einzuräumen, dass sie nicht verpflichtet war, die Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht nach Artikel 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB, wonach über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu belehren ist. Auch wenn die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt ist, wird aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber, der mit der Neufassung die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher dadurch erleichtern wollte, dass die bisherige Formvorschrift wegfiel, eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet daher nach Auffassung der Kammer die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind.
Entgegen der von der Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung kann aus dem Umstand, dass in der Muster-Widerrufsbelehrung von „verfügbar“ und nicht von „vorhanden“ die Rede ist, nicht etwa darauf geschlossen werden, dass es im Belieben des Unternehmers stehe, die Angaben zu machen. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts im Regelfall Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen, sofern diese existieren, was bei der Verfügungsbeklagten ausweislich des Impressums der Fall war.“
Hiergegen wurde zunächst Berufung eingelegt, welche jedoch zurück genommen wurde.
Mit Urteil vom 10.12.2014, I-13 O 186/14 hat das LG Bochum seine Rechtsauffassung wiederholt. Auch hier wurde wieder Berufung eingelegt. Diese wurde nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss (Beschluss vom 24.03.2015, I-4 U 30/15) jedoch zurückgenommen.