Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 03.01.2013 – Az.: 5 W 93/13 entschieden, dass die in § 104a UrhG nF. geregelte Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes im Urheberrecht nicht auf Altfälle anzuwenden ist.
Demzufolge ist die neue Neuregelung nur auf Sachverhalte nach dem Inkrafttreten der Neufassung im Oktober 2013 anzuwenden.
Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte zu dieser Frage entscheiden.